Was ist eine Pensionsversicherung?
Eine Pensionsversicherung sichert einen selber für das Alter ab oder die Hinterbliebenen, beim Tod des Versicherten. Träger der Pensionsversicherung sind unter anderem der sogenannte Deutsche Renten Bund und die Deutsche Renten Knappschaft-Bahn-See, auf Landesebene die sogenannten Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten), wie zum Beispiel die Deutsche Renten Rheinprovinz.
Das Zuordnungsverfahren bei der Rentenversicherung
Die Zuordnung der Versicherten zu den einzelnen Renten-Trägern erfolgt nach einem dreistufigen Verfahren: Zunächst werden Versicherte aus den Bereichen Bergbau, Bahnbetrieb und Seefahrt der Deutschen R. Knappschaft-Bahn-See zugeordnet. In einem zweiten Schritt werden den Regionalträgern von den verbleibenden Versicherten 55 % zugeordnet. Innerhalb der Regionalträger kommt es für die Versichertenzuweisung vor allem auf den Wohnort an. Schließlich werden in einem dritten Schritt bundesweit die Versicherten derart verteilt, dass der Deutsche Renten Bund im Ergebnis 40 % und die Dt. R. Knappschaft-Bahn-See 5 % der Versicherten betreut.
Renteneinzahlung und –Auszahlung
Die gesetzliche Rentenversicherung zielt auf eine – grob gesagt – einkommensorientierte Lebensstandardversicherung ab. Bedingung für den Erhalt der Rente ist ein angemessen langer Beschäftigungszeitraum. Die Rentenhöhe orientiert sich an der Dauer der versicherten Beschäftigung und an dem Verhältnis des individuellen Einkommens des Versicherten zum Durchschnittseinkommen aller zeitgleich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten. Es besteht jedoch keine Übereinstimmung zwischen Renteneinzahlung und der tatsächlich ausgezahlten Rente: Die Summe des Beitrages orientiert sich am aktuellen Finanzierungsbedarfs des Renten-Trägers. Die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung unterscheiden sich von denen privater Lebensversicherungen unter anderem durch die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, zum Beispiel bei der Rente nach Mindesteinkommen, und in der Berücksichtigung von Zeiten, während derer der Berechtigte an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war.