FAQ-Rentenversicherung
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FAQ's
 

Kann ich die Kosten für die Kapitallebensversicherung steuerlich
geltend machen?

Als Sonderausgaben sind im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen die folgenden Beiträge zu Lebensversicherungen abzugsfähig:

  • Risikoversicherungen,
  • Kapitalversicherungen einschließlich Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen gegen laufende Beitragszahlung (mindestens 5 Jahre), wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist,
  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung (mindestens 5 Jahre), wenn das Kapitalwahlrecht frühestens nach 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgeübt werden kann.

Lebensversicherungen, die nach dem 31.3.1996 abgeschlossen worden sind, sind nur dann steuerbegünstigte Vorsorgeaufwendungen, wenn der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes bei Abschluss des Versicherungsvertrages und bei Beitragsänderungen durch gesonderten Ausweis des Versicherers zu erbringen.

In den neuen Bundesländer galten bis zum 31.12.1996 Sonderregelungen für ältere Versicherungsnehmer bei der Mindestvertragsdauer, um auch ihnen die private Vorsorge zu erleichtern.

Besonderheiten bestehen bei dem Einsatz von Lebensversicherungen bei Finanzierungen sowie bei einem entgeltlichen Erwerb von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag. Förderungsfähig sind nur Beiträge an ein inländisches Versicherungsunternehmen bzw. an ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Nur Beiträge aus privater Lebenshaltung sind begünstigt, betrieblich veranlasste Versicherungsbeiträge gelten nicht als Sonderausgaben. Für diese Beiträge darf kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage bestehen und es darf sich nicht um Beiträge aus steuerfreien Einnahmen (z. B. lohnsteuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu befreienden Lebensversicherungen) handeln.

Beiträge zu Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag sowie Einzahlungen in fondsgebundene Lebensversicherungen zählen nicht zu den steuerbegünstigten Vorsorgeaufwendungen.

Einzahlungen auf zertifizierte Verträge nach dem Altersvermögensgesetz können einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG 1997 bewirken (Rentenstrukturreform).

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