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Wer bekommt das Geld, wenn ich sterbe?
Der Bezugsberechtigte einer Versicherungsleistung ist derjenige, der im Versicherungsantrag vom Versicherungsnehmer ausdrücklich genannt wurde. Dies kann entweder durch eine namentliche Nennung der bezugsberechtigten Person geschehen (z. B. "meine Ehefrau Anna Müller, geb. Meier") oder mit dem im Antragsformular vorgedruckten Muster, meist in der Form "[...] an den dann mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten." Die Bezugsberechtigung kann vom Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden.
Bei Fremdversicherungen - wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich die versicherte Person ist - muss darauf geachtet werden, dass das Bezugsrecht der Versicherungsleistung klar geregelt wird. Wird das Bezugsrecht der Versicherungsleistung in Beziehung zum Versicherungsnehmer und nicht zur versicherten Person festgeschrieben, sind im Antrag etwa "Kinder" als Bezugsberechtigte angegeben, sind damit die Kinder des Versicherungsnehmers gemeint und nicht die Kinder der versicherten Person.
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